Satzung des Vereins
Rungarun
Deutsch-Thailändische Interessengemeinschaft e.V.

  1. der Verein führt den Namen Rungarun Deutsch-Thailändische Interessengemeinschaft
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist in der Landeshauptstadt München.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist:

1. Die Förderung des Kulturaustauschs zwischen Thailand und Deutschland, aber auch anderen Ländern sowie Förderung von Kunst und Kultur
2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens;
3. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Deutschland, Thailand und anderen Ländern sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums in Deutschland, Thailand und anderen Ländern
5. Förderung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen der Mitglieder sowie Integration der Mitglieder in Deutschland, Thailand und anderen Ländern
6. Förderung wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Deutschland, Thailand und anderen Ländern

Die vorstehenden Vereinszwecke werden wie folgt erreicht:
Die Förderung des Kulturaustauschs sowie der Kunst und Kultur wird insbesondere erreicht durch Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, z.B. gemeinsamer Besuch von Museen, Ausstellungen, Gemäldesammlungen, Konzerten, Theater etc. Diskussionsveranstaltungen, Reisen von Deutschen nach Thailand oder andere Länder sowie Reisen von Thailändern nach Deutschland oder andere Länder, Internetbeiträge auf der Domain des Vereins etc. Austausch und Vergleich deutscher und thailändischer Kunst- und Kulturgeschichte und aktueller Stand etc.

Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens wird insbesondere erreicht durch Veranstaltungen, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen und Verbänden, gemeinsame Aktivitäten auf internationaler Ebene, Beratungen bezüglich Integration, Veröffentlichungen im Internet etc.

Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz erfolgt insbesondere durch telefonische Beratung über Verbraucherrechte und Risiken für Verbraucher per Telefon und Internet auf der Domain des Vereins. Thailändische Touristen und Einwanderer sollen über ihre Rechte als Verbraucher in Deutschland informiert werden, deutsche Auswanderer und Touristen, die nach Thailand reisen, sollen über Verbraucherrechte in Thailand informiert werden.

Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde soll gefördert werden insbesondere durch Informationen auf der Domain des Vereins, Veranstaltungen mit Vorträgen, Organisation von gemeinsamen Besichtigungen, Austausch über deutsche und thailändische Bräuche, Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen, Vereinen und Verbänden, gemeinsame Unternehmungen in Deutschland, Thailand und anderen Ländern. Die Förderung des traditionellen Brauchtums soll insbesondere gefördert werden durch Kooperation mit Institutionen, Vereinen und Verbänden sowie Veröffentlichungen auf der Domain des Vereins und Veranstaltungen mit traditionellen Bräuchen, gemeinsamen Veranstaltungen, Reisen etc.

Die Förderung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen der Mitglieder soll erreicht werden insbesondere durch Vorträge, Veranstaltungen, Beratung, Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen, Institutionen, Vereinen und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene, Kooperation mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Institutionen, Marketingveranstaltungen, z.B. Golfturniere und andere Veranstaltungen etc. Gründung von Gesellschaften und Beteiligung an Gesellschaften, z.B. GmbH, AG.

Die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland, Thailand und anderen Ländern soll erreicht werden durch Kooperationen mit nationalen und internationalen Institutionen, Vereinen und Verbänden sowie Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Verbänden, Institutionen etc.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die für den Verein aufgewendet wurden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Entscheidung des Vorstands ist abschließend.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Ein Mitglied, das mit zwei Geldbeiträgen, der zwei Jahresbeiträgen entspricht, in Verzug ist und zweimal erfolglos gemahnt wurde, wird durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen. Die Mahnung kann auch durch eMail oder Fax erfolgen. Das Mitglied ist schriftlich, auch per eMail oder Fax von der Streichung zu unterrichten. Damit erlischt die Mitgliedschaft.
  6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene, ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr von den Mitgliedern erhoben werden soll. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  9. Neben ordentlichen Vollmitgliedern mit Stimmrecht können Fördermitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden, die den Verein durch Geldbeiträge unterstützen und die gegenüber Vollmitgliedern mit Stimmrecht einen ermäßigten Geldbeitrag leisten. Fördermitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für Fördermitglieder die Satzungsvorschriften entsprechend.
  10. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 (Organe des Vereins )

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 (Der Vorstand)

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 8 (Amtsdauer des Vorstands)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 (Beschlussfassung des Vorstands)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand entscheidet über alle laufenden Geschäfte sowie Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und jegliche Art von Verträgen. Hierbei hat er sicherzustellen, dass sich sämtliche finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins bewegen.

Der Vorstand bestellt einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen geeigneten Buchprüfer, der vor jeweiligen Mitgliederversammlungen, bei denen es um den Jahresabschluss oder Entlastung des Vorstands geht, die Buchführung des Vereins prüft und ein schriftliches Ergebnis mitteilt. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt oder Austritt zu Institutionen, Vereinen, Verbänden etc., die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben nützlich erscheinen. Der Vorstand entscheidet über Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften, z.B. GmbH´s , AG´s etc.

§ 10 (Die Mitgliederversammlung)

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme, mit Ausnahme der Fördermitglieder, die gemäß § 5 Ziff. 9 dieser Satzung kein Stimmrecht haben.
Das Stimmrecht wird bei natürlichen Personen und Einzelunternehmen von der jeweiligen Person ausgeübt. Bei Personengesellschaften wird das Stimmrecht von den geschäftsführenden Gesellschaftern ausgeübt, bei juristischen Personen von den gesetzlichen Vertretern, wobei jedem Mitglied nur eine Stimme zusteht und bei Anwesenheit von mehreren Vertretern eines Mitglieds von Personengesellschaften oder juristischen Personen vor der Versammlung verbindlich mitteilen müssen, wer für sie abstimmt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Aufnahme von Krediten
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 (Die Einberufung der Mitgliederversammlung)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Form der Einladung wird auch durch Fax oder eMail an vom Mitglied genannte Faxnummern oder eMailadressen gewahrt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 (Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 (Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 (Außerordentliche Mitgliederversammlungen)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 (Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung)

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen, thailändischen Verein, der vom Vorstand, der zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung im Amt ist, bestimmt wird.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 16. Mai 2013 errichtet.

München, 16.05.2013

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Giese, Christian RA

Florack, Bertram

Dr. Thomas Etzel, RA

Anusa Mihelic

Dr. Lothar Odoj

Nutjareerat Oldenburg

Kreutzfeldt, Andreas